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Rechts-Tipps
Webdesignern wird weiter Urheberrechtschutz
verweigert

Landgericht Köln erkennt Schöpfungshöhe
bei virtuellem Nachbau des Kölner Doms nicht an (23.05.2008).
Juristen sind konservativ und begegnen technischen Entwicklungen oft aus
einer Mischung von Desinteresse und Ignoranz: Anders kann man die Fehlentscheidung
des Landgerichts Köln (Urteil vom 21.04.2008, 28 O 124/07) nicht
erklären, einer Webdesignerin, die für second life
in Monate langer Arbeit virtuell den Kölner Dom nachgebaut hat, den
Urheberrechtsschutz zu versagen.
Den Richtern fehlt es an einer notwendigen Schöpfungshöhe,
ein Ergebnis, zu dem sie ohne Sachverständigengutachten aus –
nicht vorhandener – eigenen Sachkunde kamen. Damit nützt es
nichts, dass die Gerichte zwar allgemein den Urheberrechtschutz für
Webdesigner anerkennen, im konkreten Fall immer wieder keine ausreichende
eigenschöpferische Leistung sehen, hier dem monatelangen Programmieren
und Gestalten eines Werkes im virtuellen Raum. Hoffnung können die
Webdesigner leider nur langfristig schöpfen: Auch die Fotografen
mussten Jahrzehnte lang kämpfen, bis sich der Paragraphenklerus dazu
bequemte, in den Lichtbildern eine urheberrechtliche relevante Leistung
anzuerkennen (auch wenn lediglich bei der Kamera auf einen Auslöser
gedrückt werden muss).
RA Peter Eller, München,
Medienrechtsspezialist
Implerstraße 11
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